die revision in der strafrechtlichen assessorklau
Ursula Hodkiewicz
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önnte den Diebstahl nicht ordnungsgemäß festgestellt haben. Unzulässige Anwendung von Strafmilderungs- oder Verschärfungsgründen: Zum Beispiel bei besonderen Umständen im Zusammenhang mit dem Assessorklau. Verfahrensfehler während des Prozesses: Verletzung der Verfahrensrechte des Angeklagten,